Here are five fantasy football gifts each dad wants after Father’s Day.

The best things in life start with the letter F. Food, football, fantasy football and fathers (family in general) are just a few. Together they make football.

In honor of Father’s Day, here are five lucky breaks that each dad wants for the 2017 fantasy football season.

1. A Megatron Return

Marshawn “Beast Mode” Lynch came out of retirement this year when he signed with the Oakland Raiders. Could Calvin “Megatron” Johnson do the same? Of course he could! But that doesn’t he will.

As much as we’d like to see him play and guide fantasy teams to victory, Johnson appears quite happy and content in retirement as he enjoys more family time, celebrates his first wedding anniversary,Ezekiel Elliott Jersey works on completing his degree and furthering his post-NFL career. A Megatron comeback on the gridiron is unlikely, but never say never.

2. Salsa Dancing

Speaking of returns, a Victor Cruz return would be great. A full return that is. Cruz made clutch plays last season,Dez Bryant Jersey including scoring a touchdown in Week 1 against the Dallas Cowboys and dancing on the star. However, playing on the outside was out of the slot receiver’s comfort zone. His numbers reflected that.

It’d be great to see elite play from him this season. Better yet, it’d be great to see elite play, touchdowns,Jason Witten Jersey and the best of all, the return of his salsa dancing. Don’t bet on it since he’s out of New York and now with the Chicago Bears, but dads are guaranteed to like a Cruz comeback story if it were to happen.

3. No Beef, Just Clickin’

Odell Beckham Jr.; there’s no denying he’s talented — extremely talented.Sean Lee Jersey Thus far, he’s been a huge asset to the New York Giants and fantasy football leagues worldwide. However, he’s also hindered the success of teams and his self with some of his antics.

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Die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Wiesbaden hat durch Beschluss vom 05.05.2015 das Land Hessen auf den Eilantrag eines österreichischen Sportwettenanbieters verpflichtet, bis zu einer Entscheidung im Klageverfahren die angekündigte Erteilung von Sportwetten, Konzessionen an die 20 ausgewählten Bewerber zurückzustellen.

Glücksspiele dürfen in Deutschland nur mit Erlaubnis der zuständigen Behörde veranstaltet und vermittelt werden. Der Glücksspielstaatsvertrag sieht deshalb vor, dass ab Juli 2012 für 7 Jahre Sportwetten probeweise mit einer Konzession veranstaltet werden dürfen, u.a., um insgesamt eine bessere Bekämpfung des Schwarzmarktes zu erreichen. Insgesamt dürfen 20 Konzessionen bundesweit vergeben werden. Für die Erteilung der Konzessionen in einem ländereinheitlichen Verfahren für alle Bundesländer ist das Land Hessen zuständig, das bei der Aufgabenerfüllung von dem Glücksspielkollegium der Länder unterstützt wird. Die Ausschreibung im Konzessionsverfahren erfolgte am 08.08.2012 europaweit. Das Verfahren wurde in zwei aufeinanderfolgenden Phasen abgewickelt. In der 1. Stufe mussten die in der Ausschreibung genannten Voraussetzungen erfüllt werden, in der 2. Stufe erhielten die Bewerber Gelegenheit, ihre Bewerbung zu ergänzen. Von den ursprünglich 73 Bewerbern um eine Konzession verblieben 35 Bewerber, die am 02.09.2014 die Mitteilung erhielten, dass die Konzessionserteilung an 20 ausgewählte Antragsteller am 18.09.2014 erfolgen solle. Aufgrund eines Eilantrags eines anderen Bewerbers, der einen ablehnenden Bescheid erhalten hatte, gab die Kammer dem Land Hessen auf, das Konzessionsverfahren offen zu halten und zunächst keine Konzessionen zu erteilen (5 L 1428/14.WI).

Auch die Antragstellerin des vorliegenden Verfahrens erhielt am 02.09.2014 einen ablehnenden Bescheid, da sie im Rahmen des Auswahlverfahrens nicht die erforderliche Punktzahl erreicht habe.

Nach Auffassung der Kammer weist das bisherige Verwaltungsverfahren zur Auswahl der Bewerber verschiedene Rechtsverstöße und Ausführungsmängel auf, die die Dienstleistungsfreiheit (Art. 56 AEUV) und den Anspruch auf ein diskriminierungsfreies und transparentes Auswahlverfahren (§ 4b GlüStV, Art. 3 Abs. 1 GG) verletzen.

Zwar sei der mehrstufige Aufbau des Auswahlverfahrens nicht zu beanstanden. Es fehle jedoch an der hinreichenden Transparenz, weil die Bewerber weder aus der Ausschreibung noch aus dem Gesetzestext des Glücksspielstaatsvertrags voll umfänglich hätten entnehmen können, was letztlich für eine erfolgreiche Bewerbung von ihnen gefordert werde. So sei den Bewerbern mitgeteilt worden, dass alle Einzelheiten zu den Mindestanforderungen sowie zur Auswahl der Konzessionäre erst mitgeteilt würden, wenn sie sich für die 2. Stufe qualifiziert hätten. Dabei hätten, so die Kammer, die Kriterien für das erfolgreiche Absolvieren der 2. Stufe bereits vor der Ausschreibung feststehen müssen.

Auch die inhaltliche Gestaltung des Auswahlverfahrens verstoße gegen die Anforderungen an eine rechtmäßige Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit. Während in der Ausschreibung die Anforderungen für die 1. Stufe des Verfahrens aufgelistet und auf verwendbare Formblätter verwiesen werde, würden für die Erfüllung der Mindestanforderungen auf der 2. Stufe 5 Konzepte genannt, die eingereicht werden müssten, ohne dass inhaltliche Anforderungen hieran, Maßstäbe für Ergänzungsverlangen und Vorgaben für die schrittweise Verringerung der Zahl der Antragsteller genannt würden. Aus dem Glücksspielvertrag selbst ergebe sich weder die Forderung von 5 Konzepten noch enthalte er Verfahrensregelungen für das Auswahlverfahren. Im Hinblick auf die bereits laufende und auf 7 Jahre beschränkte Experimentierphase hätten im Voraus bestimmte Fristabschnitte festgelegt werden müssen, um das Behördenverfahren in einem absehbaren zeitlichen Rahmen zu halten. Die Bewerber hätten sich aber weder auf Fristabläufe/Fristverlängerungen noch auf Nachforderungen oder Änderungen von Memoranden und neugestaltete Formblätter einstellen oder bei ihre Bewerbung von vornherein einkalkulieren können. Der Glücksspielstaatsvertrag überlasse die Gestaltung des Konzessionsverfahrens weitestgehend dem Land Hessen, ohne dessen Gestaltungsermessen zu begrenzen oder in nachprüfbare Bahnen zu lenken.

Auch die Anzahl von 600 Fragen der Bewerber zur Klärung des Anforderungskatalogs zur 2. Stufe zeige, dass die Anforderungen nicht von vornherein verständlich und transparent gewesen seien. Die maßgeblichen Kriterien müssten aber auch im Verwaltungsvergabeverfahren sowohl für die Mindestanforderungen als auch für die Auswahlentscheidung so klar, präzise und eindeutig formuliert und im Vorhinein bekannt sein, dass jeder Bewerber sich gebührend informieren und deren Bedeutung verstehen und auslegen kann. Es sei nicht Aufgabe der Bewerber, so lange Fragen an die Behörde zu richten, bis deren Anforderungen und Entscheidungskriterien hinreichend deutlich geworden seien.

Auch der Prüfungsablauf und die Entscheidungsfindung seien intransparent geblieben. So werde nicht offengelegt, welche Personen mit welcher Qualifikation im jeweiligen Prüfteam eingesetzt gewesen seien und wie eine durchgängige Beurteilung des für alle Bewerber gleichen Kriterienkatalogs durch jeweils dieselben Prüfer gewährleistet worden sei. Auch die Entscheidungsfindung im Glücksspielkollegium, dessen Beschlüsse für das Land Hessen bindend seien, sei intransparent und fehlerhaft. Zwar müssten die Beschlüsse dieses Gremiums begründet werden, in den entsprechenden Sitzungsniederschriften fänden sich jedoch keine Begründungen für deren Entscheidungen, sondern nur das Abstimmungsergebnis. Außerdem könnten Behörden, die nach hessischem Landerecht tätig werden und Landesgewalt ausüben, ihre Entscheidungsfindung nicht einem Gremium überlassen, das aus Vertretern aller Bundesländer bestehe und dessen Beschlüsse nicht einstimmig, sondern nur mit 2/3 Mehrheit, also auch gegen die Stimme des hessischen Mitglieds getroffen werden. So sei auch die Auswahlentscheidung für die Vergabe der 20 Sportwetten, Konzessionen nicht einstimmig getroffen worden. Die Beschlüsse des Glücksspielgremiums könnten das Land Hessen keinesfalls von einer eigenständigen Entscheidung entbinden.

Neben den Durchführungsmängeln bestünden auch konzeptionelle Defizite des Konzessionsverfahrens. Das bislang zur Rechtfertigung des Monopols und nunmehr zur Begründung der nur beschränkten Konzessionierung herangezogene öffentliche Interesse an der Bekämpfung der Spielsucht und der Lenkung des Spieltriebs in geordneten Bahnen sei das überragende Gemeinwohlziel. Entsprechend sei das Sozialkonzept von hervorgehobener Bedeutung, was aber in der konkreten Ausgestaltung nicht zum Ausdruck komme, da die Einzelanforderungen aller 5 Konzepte zur Erfüllung der Mindestvoraussetzungen gleich gewichtet würden.

Auch das eigentliche Auswahlverfahren zwischen den 35 verbliebenen Bewerbern weise zusätzliche Rechtsfehler auf, da an die Bewerber durch die Behörde Anforderungen gestellt wurden, die im Glücksspielstaatsvertrag nicht genannt seien. So seien von den Bewerbern Maßnahmen zur Unterstützung der Glücksspielaufsicht bei der Bekämpfung des Schwarzmarktes und zum Vorgehen gegen illegale Mitbewerber gefordert worden. Von dem einzelnen Konzessionär werde eine Ermittlungstätigkeit eingefordert, die nicht sein eigenes Geschäft, sondern die Tätigkeit anderer Glücksspielanbieter betreffe und die originär der behördlichen Glücksspielaufsicht obliege.

Die tatsächliche Bewertung der einzelnen Anforderungen im Auswahlverfahren könne nicht nachvollzogen werden, da der der Antragstellerin übermittelte Bescheid selbst hierzu keine Ausführungen enthalte. Aus den Beurteilungsbögen lasse sich eine individuelle und aus sich heraus verständliche Begründung für die konkrete Punktvergabe nicht feststellen. Die Begriffe „durchschnittlich“ oder „unterdurchschnittlich“ seien mangels Vergleichbarkeit nicht nachvollziehbar. Soweit der Prüfungsumfang in internen Besprechungen der Prüfteams festgelegt worden sei und sich die Prüfer im Fall divergierender Bewertungen auf eine Punktzahl einigten, könne von einer transparenten und für die Bewerber vorhersehbaren und nachvollziehbaren Auswahlentscheidung nicht gesprochen werden.

Außerdem müsse die gesamte oder jedenfalls die überwiegende Zeit der Experimentierphase den Konzessionären zur Verfügung stehen und dürfe nicht auch dazu dienen, der Behörde ein Experimentieren, wie ein Konzessionsverfahren gestaltet und abgewickelt werden könne, zu ermöglichen.

Gegen diesen Beschluss können die Beteiligten Beschwerde erheben, über die der Hessische Verwaltungsgerichtshof in Kassel zu entscheiden hat (Az.: 5 L 1453/14.WI).

Quelle: Pressemitteilung des VG Wiesabden v. 11.05.2015

 

Wichtige Information für unsere Kunden betreffend die Silverlight-Unterstützung im Google Chrom Webbrowser:
 Mit Chrome 42 deaktiviert Google die Unterstützung für klassische Plugins im eigenen Browser. Damit drängt der Softwarehersteller nicht zuletzt Java und Silverlight aus dem Web.

Wir möchten in diesem Zusammenhang auf diesen http://derstandard.at/2000014421420/Chrome-42-draengt-Java-und-Silverlight-aus-dem-Browser Online-Artikel verweisen.

Das Finanzministerium erwägt, Online-Glücksspielportale, die keine österreichische Lizenz besitzen, zu sperren. Die Webseite die übrig bleibt, ist die der österreichischen Lotterien. 

Bis jetzt wurde gegen die Konkurrenz jedoch nicht vorgegangen - doch das soll sich jetzt ändern. Sich weiterhin "nur" auf die Dienstleistungsfreiheit innerhalb der EU zu berufen, wird in Zukunft demnach nicht mehr genügen. Dem Finanzministerium gehe es dabei nicht um budgetäre Maßnahmen, sondern allein um den Spielerschutz. Wie diese Glücksspielportale tatsächlich gesperrt werden sollen, steht noch in den Sternen. IP-Blocking und Werbeverbot, nach dem Vorbild anderer EU-Staaten, werden als mögliche Alternative angesehen. De facto spitzen sich Bestrebungen der EU zur Regulierung des Online-Glücksspiels, mit Sicherheit zu. (Quelle: http://www.kleinezeitung.at/s/wirtschaft/4692121/OnlineGlucksspiel_Finanzministerium-erwaegt-Internetsperren

Für nähere Details siehe auch 

Werte Kunden,

Wir haben unsere BetSite neu gestaltet und diese erscheint somit in neuem Glanz!  

 

Es wurde nicht nur der Funktionsumfang für den Web-Shop erweitert sondern auch die Navigation und die Perfomance wurden verbessert. Überzeugen Sie sich selbst und besuchen Sie unsere BetSite unter dem Link: https://betsite-demo.4tso.eu/.

 

Durch aggressive Werbung und Expansionspolitik verletzten Casinos Austria und Österreichische Lotterien die Vorgaben des EuGH.

Auf Grundlage eines Vorfalles vor mehr als einem Jahr, in dem ein Online-Roulette-Spieler das verlorene Geld zurück verlangte indem er die Anbieterin verklagte, wird das De-facto-Monopol der Casinos Austria und der Österreichischen Lotterien in Frage gestellt.  Die vom OGH geforderte Prüfung der Kriterien ergibt, die ein Monopol rechtfertigen, dass alle vom EuGH geforderten Vorgaben nicht ausreichend beachtet werden. Lässt sich das Monopol weiterhin nicht rechtfertigen, können sich weiterhin Anbieter von Online-Glücksspielen auf die EU-Dienstleistungsfreiheit berufen, wenn eine Lizenz aus einem anderen EU-Mitgliedsstaat vorliegt. Die Kugel ist in Österreich noch nicht endgültig gefallen.  (Quelle: DER STANDARD)

Für nähere Details siehe auch

Mit dem 1.Januar 2015 tritt ein neues Mehrwertsteuergesetz in Kraft, das Anbieter von Online Casinos verpflichtet die Höhe der Abgaben nach den Gesetzmäßigkeiten des Nutzerstandortes - nicht des Unternehmerstandortes zu erheben.

In Folge dessen weisen wir unsere Kunden darauf hin, das Dienstleister in Zukunft diese neuen Regelungen zu beachten haben. Das neue Umsatzsteuergesetz wird weitreichende Konsequenzen auf den Markt für Online Casinos haben, sodass die Branche in Zukunft deutlich schrumpfen könnte. Auf die Betreiber kommen von nun an hohe Abgaben zu. 

Für nähere Details Siehe auch

Werte Kunden,

ab sofort wird unser E-Mail Support durch den neuen Helpdesk ersetzt.

 

Mit dem heutigen Tag ist der Helpdesk für unsere Kunden online. Sie erhalten alle Informationen, die Sie für eine erfolgreiche Arbeit mit unserer Software benötigen. Von der Installation bis zur Fehlerbehebung stehen zahlreiche Themen für Sie bereit. Auch ein Download von nützlichen Tools, Manuals und Anleitungen ist verfügbar.

Natürlich muss der Helpdesk erst wachsen, so kann es sein, dass die gewünschten Information erst durch Ihre Anfrage beantwortet und so anschließend als Hilfestellung in den Helpdesk aufgenommen wird. Sie können den Fortschritt mitverfolgen und werden über jede Aktion per E-Mail informiert. Damit wissen Sie immer über den Stand Ihrer Anfrage Bescheid.

Damit Sie das Tool nutzen können, müssen Sie sich einmal online registrieren. Der Registrierungsvorgang ist dann erfolgreich, wenn Ihr Account von uns aktiviert wurde. Damit wird auch sichergestellt, dass ausschließlich unsere Kunden diese Plattform in vollem Umfang verwenden können.

Bitte registrieren Sie sich, damit Sie für Ihre nächste Anfrage ein bereits registrierter Helpdesk- Benutzer sind, unter folgender Adresse: https://helpdesk.4tso.eu/

Das gesamte 4tune- Team wünscht frohe Weihnachten und erholsame Tage. Nutzen Sie die ruhige Jahreszeit um Energie zu tanken. Auf ein erfolgreiches Jahr 2015!

Heuer haben wir zur Weihnachtszeit beinahe durchgehend für Sie geöffnet. In dringenden Fällen ist der Support natürlich wie gewohnt erreichbar.  

Wir bedanken uns bei unseren Kunden für die produktive Zusammenarbeit im abgelaufenen Jahr 2014 und freuen uns auf viele weitere gemeinsame Jahre. 

Kurz vor Jahresende freuen wir uns, Ihnen unsere neue Homepage präsentieren zu können.

Sie ist vollkommen nach den Richtlinien von Responsive Web-Design entwickelt, was bedeutet, dass unsere Homepage auf allen Geräten vom Desktop bis zum Smartphone verfügbar und auch für alle Medien optimiert ist. Zusätzlich haben wir uns bemüht unsere Produkte neu und übersichtlicher zu präsentieren. Überzeugen Sie sich selbst!

Ihr 4tune Team